1. ALLGEMEINES

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nachfolgend wird die Kaffeerösterei Hubert Tempelmann GmbH & Co. KG auch als Lieferant und/oder Tempelmann bezeichnet.

2. LIEFERZEIT

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Dem Abnehmer ist bekannt, dass es sich bei der vom Lieferanten zum Kontrakt gegebenen Ware, um Ware handelt, die in der Regel zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses durch den Lieferanten selbst noch zugekauft werden muss. Der Lieferant bestätigt ausdrücklich, dass er zu diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Kaufmanns handelt. Kommt es jedoch zur Später- bzw. Nichtbelieferung durch den Unterlieferanten, so hat der Lieferant dieses nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verschiebt sich wie oben beschrieben, bzw. der Lieferant kann unter sofortiger Anzeige vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche erwachsen hieraus nicht.

3. PREIS UND ZAHLUNG

Preis Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer. Gibt es keine gesonderte schriftliche Vereinbarung, so wird der vereinbarte Kaufpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung fällig. Erfüllungsort hierfür ist Dorsten. Zahlung Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder ein vergleichbarer Zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

4. GEFAHRÜBERGANG, VERSAND UND FRACHT

Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des FakturenWertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen allfällige Risiken versichern zu lassen.

6. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND MÄNGELRÜGE

1. Sachmängelgewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 1 Monat, nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

2. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.

3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7. HÖHERE GEWALT, STREIK UND AUSSPERRUNG

Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Das Vorgenannte gilt insbesondere auch, wenn es an der Rohkaffeebörse New York über einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen zu Kurserhöhungen in Euro gerechnet von mehr als 20 % kommt oder die New Yorker Rohkaffeebörse im gleichen Zeitraum um 25 US-Dollar pro 100 lb. steigt. Es liegt dann in der Wahl des Lieferanten, ob er z.B. eine auch langfristige Lieferbeziehung abbricht oder unterbricht. Nach Wahl des Lieferanten ist auch eine wöchentliche Weiterbelieferung in Höhe der durchschnittlichen Wochenbezüge gerechnet auf das halbe Jahr, das der Preiserhöhung vorging, möglich. Auch nach der Weiterbelieferung über einen längeren Zeitraum zu durchschnittlichen Mengenbezügen, kann der Lieferant die Geschäftsbeziehungen unterbrechen bzw. abbrechen. Dieses Wahlrecht tritt erst durch Bekanntgabe durch Tempelmann in Kraft. Es dient ausdrücklich als Schutzmaßnahme für nicht kalkulierbare Risiken wie z.B. Frost oder Trockenheit in den Rohkaffee-Anbauländern. Der Lieferant ist ausdrücklich von Schadenersatzansprüchen in den vorgenannten Fällen freigesprochen.

8. SONDERBESTIMMUNG

Es gilt ausdrücklich als einvernehmlich vereinbart, dass es zwischen den Liefer-, Zahlungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen, die zwischen den hier betreffenden Firmen (Tempelmann – Abnehmer) bestehen, keine Aufrechnungen (wie auch immer) mit anderen Firmen, deren Inhaber zum Teil oder ganz mit den Inhabern anderer Tempelmann zurechenbaren Firmen identisch sind, erlaubt sind. Solche Aufrechnungen sind nichtig.

9. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Bochum Böhme KG, Lise-Meitner-Allee 26, 44801 Bochum, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Bochum Böhme KG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Bochum Böhme KG stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.creditreform.de/bochum/datenschutz

10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist Dorsten. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes).

11. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen, aus welchen Gründen auch immer, ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung, die den wirtschaftlichen Sinn derselben erfüllt, ersetzt.